Unsere Satzung

§ 1. Name und Sitz des Kleingartenvereins

Der Verein führt den Namen


Kleingartenverein „Waldhöhe“ e. V


und hat seinen Sitz in der

Wernsdorfer Straße  22/23
15713 Niederlehme

 

Der Verein ist registriert beim Amtsgericht Cottbus, unter VR 5625.

Der Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e. V.

Der Kreisverband ist Zwischenpächter der von den Mitgliedern des Vereins genutzten Flächen.

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung der Kleingartenanlage und die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen und kleingärtnerischen Gesichtspunkten. 

Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

§ 3. Mitgliedschaft im Verein

Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder pachten will.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Sitzung.

Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung und des Vorstandes anzuerkennen, einzuhalten und für deren Erfüllung zu wirken. 


  • Aufgaben für Gemeinschaftszwecke zu erfüllen, die jährlich in Art und Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden 


  • Ordnung, Disziplin und Sauberkeit in der gesamten Anlage entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung des Landes Brandenburg sowie der Gartenordnung des Vereins einzuhalten. 

 

  • Beiträge und Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen als Bringe – Pflicht termingerecht zu begleichen. 

 

  • seinen Aufenthalt und den seiner Familienangehörigen und Besucher innerhalb des Vereins so zu gestalten, dass niemand gestört oder belästigt wird.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Schriftliche Austrittserklärung, zum Jahresende. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vorliegen


  • Tod eines Mitgliedes


  • Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • wenn es die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlusses obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, 


  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereines gewissenlos verhält 


  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat seinen Verpflichtungen nachkommt. 


Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss des Mitglieds.

§ 4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung


  • der Vorstand


  • die Kassenprüfer

§ 5.  Die Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. 

Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastungen. Sie beschließt die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins und seiner Mitglieder sowie den Finanzplan.

Sie wählt alle 4 Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Termin der Mitgliederversammlung und der Zweck werden in der Zeit vom April bis Oktober durch Aushang in der Anlage mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin bekannt gegeben.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftliche Einladungen, die mindestens 2 Wochen vor dem Termin zugestellt werden. 

§ 6.  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:

  • der/dem Vorsitzenden,


  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,


  • der/dem Schatzmeister(in), 


  • der/dem Schriftführer(in)


Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatz zu bestellen, der dann von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen und Beauftragte für spezielle Aufgaben berufen werden.

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mindestens 4-mal im Jahr einberufen. Er entscheidet außerhalb der Mitgliederversammlung alle Grundsatzfragen, die nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen stehen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung beauftragen. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • die/der Schatzmeister(in)
  • die/der Schriftführer(in)


Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder, Vorsitzender und / oder stellvertretender Vorsitzender gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. 

§ 7.   Kassen- und Rechnungswesen

Der Verein finanziert sich aus:

  • Beiträgen der Mitglieder


  • Umlagen auf von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsaufgaben.


  • Zuwendungen, Spenden, Sammlungen etc.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. 

§ 8. Die Kassenprüfung

Es werden drei Kassenprüfer gewählt, die Mitglieder des Vereins sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß verwendet wurden. Sie erstatten dem Vorstand über jede Prüfung schriftlich Bericht.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. 

§ 9.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

Erscheinen weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen an den Kreisverband der Garten- & Siedlerfreunde Dahme - Spreewald e. V. zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt. 

§ 10. Inkrafttreten der Satzung

Die Überarbeitung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2023 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Die Satzung vom 22.06.2008 wird damit ungültig.